Eigentlich hätte im Februar oder März 2021 eine Mitgliederversammlung stattfinden sollen, in der auch wieder Vorstandswahlen hätten durchgeführt werden sollen.
Infolge der Corona-Pandemie konnte im Jahr 2021 jedoch leider noch keine Mitgliederversammlung abgehalten werden, wir wollen die Gesundheit unserer Mitglieder nicht in Gefahr bringen. Diese Problematik betrifft selbstverständlich nicht nur den Stadtseniorenrat Geislingen sondern in gleicher Weise auch die anderen Vereine und beispielsweise auch Wohnungseigentumsgemeinschaften.
Deshalb wurde vom Bundestag bereits im letzten Jahr das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht“(Corona-Abmilderungsgesetz) beschlossen. Artikel 2 dieses Gesetzes beinhaltet das„Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“.
In diesem Gesetz ist geregelt, dass bei Mitgliederversammlungen die Mitglieder nicht mehr zwingend anwesend sein müssen. Stattdessen kann der Vereinsvorstand – abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB – den Mitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Das bedeutet, dass eine Online-Mitgliederversammlung nunmehr einer Präsenzversammlung gleichgestellt wird, auch wenn dies nicht in der Satzung des Vereins so geregelt ist.
Zwar gibt es durchaus Vereine, die ihre Mitgliederversammlung in digitaler Form abhalten, aber für den Stadtseniorenrat stellt dies keine gangbare Lösung dar. Viele unserer älteren Mitglieder haben kein Internet und könnten an einer digitalen Mitgliederversammlung etwa in Form eines Videochats nicht teilnehmen. Deshalb möchte der Vorstand des Stadtseniorenrats von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.
In Art. 2 § 5 Abs. 1 des oben genannten Gesetzes ist nämlich weiter geregelt, dass der Vorstand weiter im Amt bleibt, wenn – speziell im Hinblick auf die Corona-Pandemie – keine Wahlversammlung durchgeführt werden kann. Dies stimmt auch mit unserer Satzung überein, in der es in § 9 Abs. 3 heißt: „Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.“
Deshalb sieht es der im Jahr 2019 gewählte Vorstand als seine Pflicht an, solange weiter tätig zu sein, bis eine Mitgliederversammlung ohne eine Gefährdung der Gesundheit für alle Mitglieder bei persönlicher Anwesenheit durchgeführt werden kann. Leider kann ein Datum hierzu derzeit noch nicht konkret benannt werden. Aber seien Sie versichert: Wir alle haben das Wohl des Stadtseniorenrats im Blick und die Berücksichtigung der Gesundheit seiner Mitglieder steht für uns an oberster Stelle. Alles was die Gesundheit unserer Mitglieder gefährden könnte wollen wir vermeiden und dennoch das Erforderliche veranlassen, damit der Stadtseniorenrat Geislingen e.V. in vollem Umfang handlungsfähig bleibt.