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Vorsorge ist wichtig!

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In einem Vortrag über Vorsorgemaßnahmen machte der Referent Wolfgang Kehrer deutlich, dass rechtzeitige Vorsorgemaßnahmen äußerst wichtig sind, wenn man aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr selbst entscheiden und handeln kann.

Zu Beginn seiner Ausführungen wies Herr Kehrer eindringlich darauf hin, dass das Thema Vorsorgemaßnahmen keinesfalls nur Ältere betrifft. Niemand könne sicher sein, dass er nicht in einen Unfall verwickelt werde, bei dem er ins Koma falle. Auch Schlaganfälle könnten durchaus nicht nur Ältere treffen. Es gehe darum, Vorsorge zu treffen, dass in einem solchen Fall andere für einen aktiv werden könnten. Bis vor kurzem sei es so gewesen, dass ein Lebenspartner vom Arzt nicht einmal eine Auskunft bekommen habe, wenn er keine Vollmacht habe vorlegen können. Dies sei nun geändert worden. Zum 1. Januar 2023 sei ein neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft getreten. Mit diesem neuen Betreuungsrecht sei ein „Notvertretungsrecht“ für Ehegatten in gesundheitlichen Angelegenheiten eingeführt worden. Dieses „Notvertretungsrecht“ sei allerdings zeitlich begrenzt auf maximal 6 Monate und gelte nur für Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge. Deshalb sei es nach wie vor äußerst wichtig, eine Vorsorgevollmacht zu verfassen.

Das Erstellen einer solchen Vorsorgevollmacht sei allerdings eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen. Ganz wichtig sei, dass man eine Vorsorgevollmacht nur einer Person ausstelle, der man wirklich hundertprozentig vertraue. Und wichtig sei auch, dass man mit der betreffenden Person vorher darüber spreche. Sonst könne es passieren, dass die betreffende Person die Vollmacht ablehne oder nicht wisse, was der Wille des Patienten sei. Wichtig sei der Hinweis, dass eine erteilte Vollmacht auch nachträglich noch geändert oder auch wieder entzogen werden könne.

Eine Vorsorgevollmacht sei grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden, sie sollte nur schriftlich erteilt werden. Es gebe 3 verschiedene Möglichkeiten:

  • Die erste Möglichkeit sei ein einfaches, unterschriebenes Schreiben. Dazu würde im Prinzip eine schriftliche Erklärung auf einem Bierdeckel ausreichen.
  • Die zweite Möglichkeit sei, dass man ein Formular verwende, wie es beispielsweise auch der Stadtseniorenrat Geislingen herausgegeben habe, und seine Unterschrift von einer hierzu berechtigten öffentlichen Einrichtung beglaubigen lasse.
  • Die dritte Möglichkeit, die er empfehle, sei eine notariell beurkundete Vollmacht. Diese sei am sichersten und am wenigsten anfechtbar. Der Notar beurkunde nämlich auch, dass der Vollmachtgeber voll geschäftsfähig sei. Für Immobiliengeschäfte zum Beispiel sei eine solche notariell beurkundete Vollmacht unbedingt erforderlich.

Ein weiterer Hinweis sei wichtig. Während eine angeordnete Betreuung mit dem Tod ende, gelte eine Vollmacht über den Tod hinaus. Der durch die Vollmacht Berechtigte könne somit auch die Dinge regeln, die nach dem Todesfall geregelt werden müssten, also beispielsweise die Durchführung der gewünschten Bestattungsart.

Vom Inhalt einer Vorsorgevollmacht her gebe es ebenfalls verschiedene Möglichkeiten. Man könne in einer Vorsorgevollmacht die Gesundheitsfürsorge regeln aber auch die Erklärung zum Aufenthalt und die Vermögenssorge.

Eine Vorsorgevollmacht sollte so aufbewahrt werden, dass sie zur Verfügung stehe, wenn es nötig sei. Sie könne entweder an einem im Ernstfall leicht zugänglichen Ort hinterlegt werden, der anderen Personen bekannt sei, oder der bevollmächtigten Person ausgehändigt werden mit dem Hinweis, von dieser nur Gebrauch zu machen, wenn es erforderlich sei. Zudem bestehe die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Im Notfall kann dann dort nachgefragt werden, notfalls auch vom Betreuungsgericht, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt wurde.

Anschließend kam Herr Kehrer auf die Betreuung zu sprechen. Diese müsse vom Betreuungsgericht angeordnet werden, wenn keine Vorsorgevollmacht und auch keine Betreuungsverfügung vorhanden seien. Eine vom Gericht angeordnete Betreuung erfolge in der Regel durch eine bis dahin fremde Person. Ein Nachteil sei darin zu sehen, dass ein vom Gericht bestellter Betreuer nur für die rechtsgeschäftliche Vertretung bzw. die rechtliche Betreuung zuständig sei, während eine Person, der eine Vollmacht erteilt werde, sich in aller Regel auch um das Wohlergehen und um eine soziale Betreuung des Patienten kümmere.

Mit einer Betreuungsverfügung könne festgelegt werden, wer im Bedarfsfall Betreuer werden soll und wer nicht. Eine Betreuungsverfügung komme insbesondere dann in Betracht, wenn jemand nicht sicher sei, wem er hundertprozentig vertrauen könne und wem er eine Vollmacht erteilen könne.

Ein sehr schwieriges Thema sei die Patientenverfügung. Zum einen solle diese so präzise wie möglich sein, zum anderen müsse sie in einem Notfall, bei dem es um Leben und Tod gehe, aber für den Notarzt auch handhabbar sein. Auch würden sich die Wünsche, was in einem Notfall gemacht werden soll und was nicht, im Laufe des Lebens ändern. Teilweise geschehe dies auch durch äußere Einflüsse. Man denke nur an die künstliche Beatmung, die früher von vielen nicht gewollt gewesen sei. Während der Corona Pandemie habe die künstliche Beatmung einen völlig anderen Stellenwert erhalten. Der Arzt habe in einem Notfall die Pflicht, Leben zu erhalten und könne nicht erst ein mehrseitiges Dokument studieren. Der Referent gab den Rat, sich bei der Abfassung einer Patientenverfügung vom Hausarzt beraten zu lassen.

Der Stadtseniorenrat unterstütze die Bürgerinnen und Bürger mit seiner gelben Mappe „Vorsorge“ und der weißen Mappe „Meine persönlichen Aufzeichnungen“. In der gelben Mappe gebe es Vordrucke und Erläuterungen zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Die weiße Mappe diene dazu, einem zukünftigen Bevollmächtigtem oder Betreuer mitzuteilen, was wichtig sei und was die betreffende Person wissen sollte. Darüber hinaus empfehle er, Zugangscodes und Passwörter von Handys und Accounts aufzuschreiben, damit der Bevollmächtigte oder Betreuer beispielsweise Zugang zu Daten von Personen erhalte, die er benachrichtigen solle.

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